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ASV Deutschnofen / Raiffeisen
Forastraße 1
39050 Deutschnofen
Tel. +39 347 8107660
www.svdeutschnofen.it
svdeutschnofen@rolmail.net
Steuernummer: 80020270213
Part.IVA: 03146390210
Empfängerkodex: M5UXCR1


Satzung Amateursportverein Deutschnofen



1. Der Amateursportverein führt den Namen Amateursportverein Deutschnofen, kurz auch „ASV Deutschnofen“.
2. Der Amateursportverein kann in Sektionen unterteilt werden.

1. Der Amateursportverein hat seinen Sitz in 39050 Deutschnofen, Forastraße Nr. 1. und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Provinz Bozen.

1. Der Amateursportverein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. Art. 16, Absatz 4, aufgelöst werden.

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, die Organisation und Ausübung des Amateursports in all seinen Formen und Disziplinen, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Amateursportverein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Amateursportverein alle mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.

1. Der Amateursportverein ist auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
2. Während des Bestehens des Amateursportvereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

1. Der Amateursportverein unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände, mit darauffolgender Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateursportvereine.
2. Der Amateursportverein kann für die ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden beitreten und verpflichtet sich, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der zugehörigen Verbände einzuhalten.
3. Der Amateursportverein verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der Athleten- und Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.

1. Mitglieder des Amateursportvereins können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:
- ordentliche Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben;
- außerordentliche Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;
- Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen befreit.

1. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss aufgrund eines schriftlichen Ansuchens des Beitrittswilligen. Die Aufnahme kann bei Vorhandensein von berechtigten Gründen verweigert werden. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme innerhalb 15 Tagen ab Beschlussfassung bekannt gegeben.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung.
4. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist der schriftliche Antrag von einem gesetzlichen Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Amateursportvereins. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen und muss dem Vereinsausschuss mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für das rechtzeitige Einreichen der Mitteilung ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend. Bei nicht fristgerechter Einreichung erfolgt der Austritt zum 31.12. des darauf folgenden Jahres.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
d) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung über zwölf Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt wird.
3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Art. 9 Absatz 2, Punkt a), b) und c) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vereinsausschusses beschlossen werden.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.

1. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt jedes Mitglied für die Wahl der innerhalb des Vereins vorgesehenen Organe, aktives Wahlrecht. Jedes Mitglied, unabhängig ob volljährig oder nicht, hat das Recht an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sämtliche Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, dessen Strukturen und Einrichtungen zu nutzen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge einzubringen. Abgesehen vom aktiven Wahlrecht ab 16 Jahre, ist ein minderjähriges Mitglied nur im Beisein des gesetzlichen Vertreters berechtigt bei der Mitgliederversammlung abzustimmen.
2. Nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder können Ämter des Vereines bekleiden.
3. Das Stimmrecht ist unteilbar, nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung und in den anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.
5. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung des Schiedsgerichtes anzuerkennen und zu befolgen.
6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
c) die Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)
d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)
2. Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.

1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
2. Die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA festgelegt und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Termin der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronische Post übermittelt.
3. Anträge zur MV sind mindestens dreißig Tage vor dem Termin der MV beim Vereinsausschuss schriftlich einzureichen.
4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen MV, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

1. Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahresabschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
2.1. die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes, sowie für die Bestätigung der von den jeweiligen Mitgliedern der Sektion vorgeschlagenen Sektionsleiter.
2.2. Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
2.3. Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
2.4. die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;
2.5. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Finanzierungsplans;
2.6. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
2.7. die Beschlussfassung über alle weiteren Grundsatzentscheidungen von besonderem Interesse;

1. Die Einberufung der außerordentlichen MV kann von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mit begründetem Antrag und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VA verlangt werden. Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag von der Hälfte plus einem Mitglied des VA einberufen. In beiden Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV von den Rechnungsprüfern einberufen.
2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:
2.1. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
2.2. die Auflösung des Amateursportvereins und Wahl eines oder mehrerer Liquidatoren.

1. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Beschlüsse, die Änderungen des Vereinsstatuts des Vereines vorsehen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von ¾ der Mitglieder.
5. Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend waren, anderweitiger Meinung sind oder sich enthalten haben.

1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Hand aufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl

1. Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident; bei seiner Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt. Bei Verhinderung beider oder bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten rückt vorläufig, bis zur Wahl durch die MV, das älteste Ausschussmitglied nach. Bei Ablauf der Amtszeit des Präsidenten wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen der Vereinsorgane wird der Versammlungspräsident von der MV gewählt.
2. Der Vereinspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von mindestens zwei Stimmenzähler vor, die nicht Kandidaten für die Wahl der Vereinsorgane sein dürfen.

1. Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur schriftlich vor dem Datum der betreffenden MV einreichen oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für das Amt eines Ausschussmitglieds kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des Amateursportvereins sein und die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen.
3. Um für das Amt eines Mitglieds des Schiedsgerichts oder eines Rechnungsprüfers kandidieren zu können, kann der Kandidat Mitglied des Amateursportvereins sein. Die volle Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Schiedsgerichts oder eines Rechnungsprüfers.
4. Bei Wahlen der Vereinsorgane können bis zu fünf Vorzugsstimmen für die Wahl des VA und jeweils drei Vorzugsstimmen für die Wahl der RP und des SG abgegeben werden.
5. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
6. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen hat.
7. Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die Ausübung des Amtes die tatsächlichen Kosten für die angefallenen Spesen erstatten.

1. Der VA wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Sektionsleiter sind ebenfalls Mitglieder des Vereinsauschusses und haben dort auch Stimmrecht.
2. Der VA wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsidenten und den Vizepräsident und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitglieder.
3. Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes eines anderen Amateursportvereins innerhalb desselben Fachsportverbandes sein.
4. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Rechnungsprüfer oder des Schiedsgerichtes sein.
5. Ein Ausschussmitglied das innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander- folgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend ist, verfällt automatisch von seinem Amt.
6. Der Vereinsausschuss kann zur Erreichung seiner Zielsetzung bis zu vier Beiräte ohne Stimmrecht kooptieren.

1. Dem VA obliegt die ordentliche und außerordentliche sportliche Geschäftsführung sowie die laufende Verwaltung des Amateursportvereins.
2. Der VA hat weiteres folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten ist;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
e) Gründung und Auflösung von Sektionen;
f) Ratifizierung der Wahlen der Sektionsausschüsse;
g) Genehmigung der Sektionsordnungen;
h) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
i) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
j) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrungen an verdiente Personen;
k) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
l) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandate an Dritte;
m) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen MV.
n) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und des Finanzierungsplanes.
3. Der VA trifft alle weiteren Entscheidungen, die gemäß den Satzungen nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

1. Der VA wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
2. Die Einladungen zu den Sitzungen müssen schriftlich mit Post, mit Telegramm, Telefax oder elektronischer Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen. In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung angegeben werden.
3. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, führt das älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
4. Die Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
5. Die Sitzungen des VA sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

1. Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der VA/Mitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
2. Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14 der Satzung genehmigt.
3. Bei vorzeitigem Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur Abhaltung der Wahlversammlung in Amt. Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und muss in den darauffolgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
4. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt das nach Stimmen nächste, nicht in den Vereinsausschuss gewählte, Mitglied nach.
5. Außer durch den Tod und Ablauf der Amtsdauer erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
6. Die MV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen VA in Kraft.
7. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den VA, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Rücktrittserklärungen sind erst ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch das zuständige Organ wirksam.

1. Die Ausschussmitglieder haften dem Amateursportverein gegenüber nach den Grundsätzen des Mandats. Sie haften für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch; Frei von Haftung ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen hat, es sei denn, es hat von der bevorstehenden Rechtshandlung Kenntnis gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen.
2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Amateursportvereins verantwortlich.

1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Amateursportvereins und vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht.
2. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere Ausschussmitglieder zeitweilig mit bestimmten in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben beauftragen.
3. Dem Präsident oder seinem Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Amateursportverein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu.
4. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss zur Ratifizierung in der nächsten Sitzung mitteilen.

1. Die Rechnungsprüfer setzen sich aus drei Personen zusammen. Sie werden von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die RP können Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Amateursportvereins, sowie insbesondere der Jahresabschlussrechnung. Bei der jährlichen stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen und wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des SG wählen unter sich den Vorsitzenden; Die Mitglieder des SG können Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder Rechnungsprüfer sein.
2. Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereisorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen, die das Vereinsleben betreffen, vorbehaltlich jener Streitfälle die aufgrund von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit fallen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.

1. Nach Bedarf und Möglichkeit eröffnet oder schließt der Vorstand Sektionen nach Maßgabe der Satzung.
2. Die Sektionen arbeiten nach den Richtlinien und Anordnungen des Vorstandes. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Durchführung der jeweils festgelegten Sportart.
3. Die Sektionen haben keine eigene Satzung. Sie werden aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien des VA geregelt. Jede Sektion kann von eigenen Sektionsordnungen, die vom VA beschlossen werden, geregelt werden.

1. Die Sektionsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sektion, für die Dauer der Amtsperiode der Vereinsorgane, gewählt und von der Vollversammlung bestätigt. Im Falle
der Neugründung von Sektionen oder dem vorzeitigen Ausscheiden der Sektionsleiter aus dem Amt, ernennt der VA die Sektionsleiter, die der Bestätigung der nächsten MV unterliegen. Bis zur Bestätigung durch die MV haben die Sektionsleiter im VA kein Stimmrecht.
2. Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und Beschlüssen des VA auszuführen. Die Sektionsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. Die Sektionsleiter haben die Mitglieder ihrer Sektion über Vorgänge im Verein zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Vereinslebens an den Vorstand heranzutragen.
3. Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter, oder in besonderen Fällen vom VA, einberufen. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das Abstimmungsverfahren sowie die Protokollierung und Beschlüsse finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.
4. Die von den Sektionsleitern auf Vollmacht des Präsidenten abgeschlossenen Geschäfte sind Rechtsgeschäfte des Vereins, aus denen allein der Verein berechtigt und verpflichtet ist. Die Beschlüsse der Sektionen müssen dem VA mitgeteilt werden und sind grundsätzlich erst nach Genehmigung durch den VA rechtskräftig und durchführbar.
5. Die gleichzeitige Ausübung des Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder mehreren Sektionen ist unvereinbar.
6. Die Sektionsleiter müssen Sorge tragen, dass die aktiven Sportler des Vereins vor Trainingsbeginn, für die Teilnahme an Wettkämpfen und/oder Meisterschaften sich den sportmedizinischen Untersuchungen laut geltenden Bestimmungen unterziehen. Im Falle von sportlichen Veranstaltungen, an welchen auch Athleten von anderen sportlichen Vereinen teilnehmen, müssen die Sektionsleiter im Sinne der geltenden Bestimmungen bei der Einschreibung kontrollieren, ob die teilnehmenden Athleten im Besitz des obgenannten sanitären Eignungszeugnisses sind.

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Güter die Eigentum des Amateursportvereins werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
b) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
c) Einnahmen aus gewerblichen Nebentätigkeiten;
d) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.

1. Die Vereinsfarben sind weiß-rot und das Wappen des Vereins ist die Abbildung des Weißhorn mit den fünf olympischen Ringen.

1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Amateursportvereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens, bedarf es der im Artikel 16, Absatz 4, vorgesehenen Mehrheit.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, anderen Amateursportvereinen oder sportlichen Zwecken in Sinne des Artikel 4, Absatz 6-ter, des Gesetzes Nr. 128/2004 zugeführt werden.

1. In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des CONI (Olympisches Komitee Italien), der Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Jänner 2008 genehmigt.
Deutschnofen, den 23. Jänner 2008